Dokumentationspflicht: Siehe Abs. B, Artikel 13, Charta von Florenz


Artikel 13

Bauliche Elemente, Werke der Bildhauerkunst, ortsfeste oder bewegliche Dekorationsgegenstände, die integrierende Bestandteile des historischen Gartens sind, dürfen nur dann entfernt oder anders aufgestellt werden, wenn dies zu ihrer Erhaltung oder Restaurierung unabdingbar ist. Der Ersatz oder die Restaurierung gefährdeter Gartenbestandteile hat entsprechend den Prinzipien der Charta von Venedig zu geschehen, und das Datum eines jeden derartigen Eingriffes ist festzuhalten.


Inventarisierungspflicht:
Charta von Florenz, Abs. A, Artikel 9

Um historische Gärten schützen zu können, muß man sie zunächst erfassen und inventarisieren.