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Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg §3, Denkmalliste, Abs. 1 Denkmale sind nachrichtlich in ein öffentliches Verzeichnis (Denkmalliste) einzutragen. Der Schutz nach diesem Gesetz ist nicht von der Eintragung der Denkmale in die Denkmalliste abhängig. Die Eintragung beweglicher Denkmale und beweglicher Bodendenkmale öffentlichrechtlicher Museen und Sammlungen in die Inventare ersetzt die Eintragung in die Denkmalliste.

Abs. 3:
(3) Die Denkmalliste muss mindestens folgende Angaben über das Denkmal enthalten:

  1. die Bezeichnung des Denkmals und Angaben zum Ort; bei Baudenkmalen, die aus mehreren baulichen Anlagen bestehen, und Gartendenkmalen ist die Begrenzung in einer Karte im geeigneten Maßstab anzugeben;
  2. die Beschreibung des Denkmals und die Benennung des Schutzumfangs und
  3. die wesentlichen Gründe der Eintragung.
  • Keiner