Basisklasse(n): | immobiles materielles Kulturgut |
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
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1. a) "Unterwasser-Kulturerbe" bedeutet alle Spuren menschlicher Existenz von kulturellem, historischem oder archäologischem Charakter, die seit mindestens 100 Jahren, zeitweise oder durchgängig, zum Teil oder vollständig unter Wasser liegen, so etwa
i) Stätten, Bauwerke, Artefakte und menschliche Überreste, zusammen mit ihrem archäologischen und natürlichen Kontext,
ii) Schiffe, Luftfahrzeuge, sonstige Fahrzeuge oder Teile davon, ihre Ladung oder ihr sonstiger Inhalt, zusammen mit ihrem archäologischen und natürlichen Kontext, und
iii) Gegenstände prähistorischer Natur.
b) Auf dem Meeresboden befindliche Rohrleitungen und Kabel gelten nicht als Unterwasser-Kulturerbe.
c) Auf dem Meeresboden befindliche und noch genutzte Anlagen, bei denen es sich nicht um Rohrleitungen und Kabel handelt, gelten nicht als Unterwasser-Kulturerbe.